Den Anfragen zufolge, interessieren sich viele Mitglieder für den Posten des Flugleiters. Das ist toll! Ein verantwortungsvoller Posten, auf den es sich akribisch vorzubereiten gilt. Um diese Vorbereitung bestmöglich zu gestalten, wurden die Richtlinien zur Flugleiterausbildung nun aktualieriert und angepasst.

 

 

Was macht einen guten Flugleiter aus? Erfahrung! Mit den neuen Richtlinien soll die bestmögliche Vorbereitung auf diese interessante Aufgabe gewährleistet werden. 

 

Zertifizierungsrichtlinien für Flugleiter

im Sinne des § 2a Abs. 4 der Reiseordnung

(in der Fassung von Februar 2019)

 

  1. Allgemeine Hinweise

Brieftaubenflüge sind gemäß § 2a Abs. 3 Satz 1 der Reiseordnung des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter e.V. (Verband) von einem zertifizierten Flugleiter zu leiten. Dabei erfolgt die Zertifizierung der Flugleiter auf der Grundlage von Richtlinien, die vom Präsidium erlassen werden. Die nachfolgenden Richtlinien beschreiben die formellen und materiellen Voraussetzungen der Zertifizierung (II.) Voraussetzungen eines Widerrufs der Zertifizierung (III.) sowie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Notzertifikats (IV.).

Die Richtlinien wurden vom Präsidium beschlossen. Mit seinem Zertifizierungsantrag erkennt der Antragsteller die Geltung dieser Richtlinien als verbindlich an.

Das Zertifizierungsverfahren wird vom Präsidium durchgeführt, § 2a Abs. 5 der Reiseordnung. Dem Präsidium steht bei der Zulassungsentscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Präsidiums ist von verbandlichen Gremien nicht überprüfbar.

 

  1. Zertifizierungsverfahren
  2. Das Verfahren wird mit einem schriftlichen Antrag eingeleitet. Antragsteller kann nur der Regionalverband sein, dem der Bewerber als Mitglied angehört. Der Antrag ist an das Präsidium zu richten. Der Regionalverband hat hierzu das entsprechende Antragsformular vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Das entsprechende Formular kann unter www.brieftaube.de heruntergeladen werden. Während des Zertifizierungsverfahrens können durch das Präsidium ergänzende Unterlagen oder Erklärungen vom Antragsteller angefordert werden. Zur Vorlage dieser Unterlagen oder Erklärungen setzt das Präsidium eine angemessene Frist. Bei Nichtbeachtung der Frist kann der Antrag zurückgewiesen werden. Im Antrag sind zwei den Bewerber begleitende zertifizierte Flugleiter sowie ein Ersatz-Flugleiter zu benennen.
  1. Im ersten Reisejahr nach Antragstellung muss der Bewerber bei den begleitenden Flugleitern vier Flüge der Alttierreise sowie zwei Flüge der Jungtierreise hospitieren und entsprechend dokumentieren. Die Dokumentation muss mindestens enthalten: Wetterrecherchen, eingeholte Informationen über den Auflassplatz beim zuständigen Kontaktmann, Informationen durch das GPS-System, der Auflass, Nachbetrachtung des Flugverlaufs und Preisliste. Hierzu erhält der Bewerber einen temporären Intranet-Zugang. Die Unterlagen sind im Anschluss an das Reisejahr bis spätestens 30.09. des jeweiligen Jahres beim Verband einzureichen. Das Präsidium entscheidet hiernach über die zeitlich befristete Zertifizierung des Bewerbers. Die befristete Zertifizierung endet am Schluss des übernächsten Reisejahres nach Antragstellung.
  2. Nach Ablauf der in Ziffer 3 Satz 6 genannten Frist entscheidet das Präsidium über die unbefristete Zertifizierung. Für dieses Zertifizierungsverfahren gilt Ziffer 1 mit den Maßgaben, dass das Antragsformular für unbefristete Zertifizierungen zu verwenden ist und der Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Ziffer 3 Satz 7 bezeichneten Frist gestellt wurde. Für einen in diesem Sinne verspätet gestellten Antrag gelten die Ziffern 1 bis 3.
  3. Eine unbefristete Zertifizierung im Sinne der Ziffer 4 Satz 1 erhalten Bewerber nur, wenn sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Es liegt im Ermessen des Präsidiums, den Bewerber in einem persönlichen Gespräch anzuhören, ehe es seine Entscheidung trifft.
  4. Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, erteilt werden.
  5. Die Kosten eines Zertifizierungsverfahrens trägt der Antragsteller.
  6. Das Zertifizierungsverfahren endet mit der Entscheidung des Präsidiums über die Zertifizierung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Wird die Zertifizierung erteilt, erhält der Bewerber eine Zulassungsurkunde mit einer Zertifizierungsnummer.

III. Widerruf der Zertifizierung

Die Zulassung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden,

- wenn die Zertifizierung aufgrund nachträglich eintretender oder bekannt werdender Tatsachen nicht hätte erteilt werden müssen,

- wenn mit der Zertifizierung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt,

- wenn bei der Ausübung des Amtes Fehler des Flugleiters aufgetreten sind und eine Besserung nach Fristsetzung durch das Präsidium nicht eingetreten ist,

- wenn die Zertifizierungsentscheidung durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

- um schwere Nachteile für den Verband, seine Organisationen und seine Mitglieder zu verhüten oder zu beseitigen.

Der Widerruf der Zertifizierung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Präsidiums gegenüber dem Inhaber der Zertifizierung. Der zugehörige Regionalverband ist entsprechend zu informieren. Nach erfolgtem Widerruf hat der Inhaber der Zertifizierung die Zertifizierungsurkunde an den Verband zurückzugeben. Das Präsidium hat den Inhaber der Zertifizierung über den beabsichtigten Widerruf und seine Gründe zu informieren, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von acht Tagen ab Zugang des Anhörungsschreibens zu geben.

 

  1. Notzertifikate

Das Präsidium kann in Ausnahmefällen auf Antrag eine vorläufige Zertifizierung (Notzertifikat) erteilen. Hierbei gelangen die folgenden Bestimmungen zur Anwendung:

- der Antrag ist schriftlich zu begründen (ein besonderes Antragsformular wird nicht zur Verfügung gestellt);

- ein Notzertifikat erhält nur dasjenige Verbandsmitglied, das die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt;

- die Kosten des Zertifizierungsverfahrens trägt der Antragsteller;

- wird die Notzertifizierung erteilt, erhält der Begünstigte eine Zulassungsurkunde mit einer Zertifizierungsnummer;

- die Notzertifizierung endet am Schluss des Reisejahres, in dem der Antrag gestellt wurde.

Nach dem Ende der Notzertifizierung ist vom zuständigen Regionalverband das Zertifizierungsverfahren gemäß Ziffer II unverzüglich einzuleiten.

 

 

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