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Die Taubenhaltung an sich muss nach § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsordnung dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Grund dieser Meldepflicht ist die im Jahre 2003 zunächst in den Niederlanden und sodann auch in Belgien und Deutschland ausgebrochene Geflügelpest. Die zuständigen Behörden wollen im Ernstfall schnell und gezielt reagieren können. Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, drohen Bußgeldverfahren durch die zuständigen Behörden.

Ob die Haltung von Tauben zusätzlich bei der Tierseuchenkasse anzuzeigen und (im Falle des Bestehens dieser Anzeigepflicht) auch beitragspflichtig ist, ist Sache des jeweiligen Bundeslandes. Bitte erfragen Sie dies bei den für Ihr Bundesland zuständigen Behörden.

 

Werden Sie Mitglied in einem Verein, so erwerben Sie gleichzeitig die Mitgliedschaft in Ihrer Reisevereinigung. Ihrem Regionalverband und schließlich auch im Verband selbst. So können Sie an den Wettbewerben teilnehmen und die verbandlichen Fußringe für Brieftauben erwerben. Durch die Mitgliedschaft in Ihrer Reisevereinigung (und in Einzelfällen schon durch die Mitgliedschaft im Regionalverband) sind Ihre Tauben bereits haftpflichtversichert, sodass Sie im Schadensfall über Ihre Reisvereinigung bzw. Ihren Regionalverband versichert sind.

 

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