News vom Verband Deutscher Brieftaubenzüchter
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Liebe Züchterinnen und Züchter,
vermutlich haben Sie bereits aus den Medien erfahren, dass die Tierschutzorganisation Peta angeblich die Verantwortlichen von 22 Reisevereinigungen wegen tierschutzwidrigen Verhaltens angezeigt hat. Auch darüber hinaus werden Stimmen laut, die das Brieftaubenwesen als Tierquälerei verurteilen. Grund dafür ist unser Erfolg, in NRW in die Liste der immateriellen Kulturgüter aufgenommen worden zu sein.
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Zum Finale der Brieftaubensaison 2018 laden die Taubenklinik und der Prof. Dr. Kohaus-Förderverein am Samstag, 15. September 2018, ins Deutsche Brieftaubenzentrum (DBZ) nach Essen ein. Hier finden der große Finalflug des Brieftaubenfluges RUHR.2018 und das Derby des Jugend-Arbeitskreises (JAK) statt. Außerdem bietet die Taubenklinik ihre Sprechstunde sowie Führungen durch die Klinik an. Der Förderverein erwartet mehr als 1.000 Besucher auf dem Gelände des DBZ.
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Das bis heute (31.07.2018) sowie (für die Regionalverbände 500 bis 758) bis morgen (01.08.2018) ausgesprochene Flugverbot wird nicht verlängert. Denn die Wetterbedingungen entwickeln sich in den nächsten Tagen deutschlandweit nicht mehr - wie vor dem Erlass des Flugverbots - einheitlich. Die extremen Temperaturen werden nur noch in Teilen von Deutschland erwartet.
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Flugverbot bis Dienstag, den 31.7.2018 - Update der FSK von Sonntag, 29.07.2018 16.00 Uhr: Die Flugsicherungskommission (FSK) hat auf Grund der derzeitigen Wetterlage sowie der meteorologischen Vorhersagen für die nächsten Tage (u.a. werden wieder Temperaturen von bis zu 38 °C, ein sogenannter Hitzepeak, erwartet) von Ihrer Befugnis nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Reiseordnung, Veranstalter von Flügen verbindlich anzuweisen, keine Flüge durchzuführen, Gebrauch gemacht.
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Die Flugsicherungskommission (FSK) hat auf Grund der derzeitigen Wetterlage sowie der meteorologischen Vorhersagen für die nächsten Tage (u.a. werden Temperaturen von bis zu 37 °C sowie subtropische Luft und Gewitterneigungen angekündigt) von Ihrer Befugnis nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Reiseordnung, Veranstalter von Flügen verbindlich anzuweisen, keine Flüge durchzuführen, Gebrauch gemacht.